OLG Köln, Urteil vom 14.04.2021 - 16 U 118/20
1. Der Architekt haftet nicht, wenn für ihn mit seinem Fachwissen nicht erkennbar ist, dass Anordnungen des Prüfingenieurs zu Mängeln des Bauwerks führen.*)
2. Es ist Sache des Bauherrn, den Architekten von dem Prüftermin in Kenntnis zu setzen, um ihm eine zeitnahe Überprüfung der von dem Prüfingenieur angeordneten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zu ermöglichen. Ist dies unterblieben, so haftet der Architekt nicht dafür, dass der Werkunternehmer die Anordnungen des Prüfingenieurs nicht umgesetzt und dem Architekten durch den Fortgang der Bauarbeiten eine zeitnahe Überprüfung im Rahmen der Bauüberwachung unmöglich gemacht hat.*)
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