OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2020 - Verg 25/19
1. Die Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB wird nur ausgelöst, wenn ein Unternehmen beziehungsweise sein vertretungsberechtigtes Organ eine feststellbare und im Streitfall vom öffentlichen Auftraggeber nachzuweisende positive Kenntnis von den einen Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umständen hat.
2. Darüber hinaus müssen das vertretungsberechtigte Organ, sein Wissens- oder rechtsgeschäftlicher Vertreter, bei dem es sich auch um einen Rechtsanwalt handeln kann, aufgrund laienhafter, vernünftiger Bewertung zugleich die positive Vorstellung von einem Verstoß gegen Vergabevorschriften gewonnen haben.
3. Bloße Vermutungen oder ein Verdacht lösen keine Rügeobliegenheit aus. Gleiches gilt für grob fahrlässige Unkenntnis.
4. Ein Unterliegen i. S. des § 182 Abs. 3, 4 GWB richtet sich nicht schematisch nach den gestellten Anträgen, sondern primär nach der Erreichung des Verfahrensziels in wirtschaftlicher Hinsicht.
5. Hat der Antragsteller sein Verfahrensziel vor der Vergabekammer bei wirtschaftlicher Betrachtung vollumfänglich erreicht, ist allein der Antragsgegner unterlegen.
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