OLG Brandenburg, Urteil vom 25.06.2020 - 12 U 59/19
1. Die Verzugsmitteilung des Auftraggebers zur verzögerten Leistungsausführung kann eine "andere Anordnung" i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B darstellen und einen Anspruch des Auftragnehmers auf Mehrvergütung begründen.
2. Führt die vom Auftraggeber ausgehende Bauzeitverschiebung dazu, dass dem Auftragnehmer eine (Rück-)Vergütung aus dem Verkauf von im Zuge der Bauausführung erlangten Fräsgutes verloren geht, umfasst der Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B auch den Ausgleich der dem Auftragnehmer - durch das Entfallen des Abzugsbetrags - entstehenden Mehrkosten.
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