LG Köln, Urteil vom 29.07.2020 - 39 T 57/20
1. Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich nicht um sonstige Einkünfte i.S.v. § 850i ZPO, die von § 850k Abs. 4 ZPO erfasst wären.
2. Der Anspruch des Schuldners auf Gewährung der Corona-Soforthilfe ist ein nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbarer Anspruch, da er als zweckgebunden anzusehen ist. Denn er dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von dessen aktuellen Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie.
3. Altgläubiger aus der Zeit vor der Corona-Pandemie können auf die Corona-Soforthilfe nicht im Wege der Forderungspfändung zugreifen.
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