KG, Beschluss vom 06.04.2020 - 7 W 32/19
1. Es bleibt offen, ob aufgrund des neuen Bauvertragsrechts (§ 650d BGB) auch Leistungsverfügungen für den Besteller möglich sind.
2. Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Verfügung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig sein. Besteht keine Notwendigkeit zur begehrten Regelung der Rechtsbeziehungen der Parteien, ist der Antrag zurückzuweisen.
3. Mit dem Antrag, mit näher bezeichneten (Bodenbelags-)Arbeiten unverzüglich zu beginnen, können Bauablaufverzögerungen und dadurch bedingter Mietausfall aufgrund verzögerter Fertigstellung des Bauwerks nicht verhindert werden.
Volltext