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Beantragte mündliche Verhandlung ist durchzuführen!
BVerfG, Beschluss vom 07.07.2020 - 1 BvR 1978/19
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht sich in einer mündlichen Verhandlung zu äußern. Wird eine mündliche Verhandlung beantragt, ist diese deshalb auch durchzuführen.