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IBRRS 2020, 2289; IMRRS 2020, 0964
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Kein Notanwalt bei zu vertretender Mandatsbeendigung

BGH, Beschluss vom 08.07.2020 - V ZR 178/19

1. Legt ein An­walt sein Man­dat nie­der, kommt die Be­stel­lung eines Not­an­walts nur dann in Be­tracht, wenn ein Man­dant die Be­en­di­gung nicht zu ver­tre­ten hat.

2. Be­steht die­ser auf of­fen­kun­dig un­er­heb­li­chem Vor­trag, ist die Man­dats­be­en­di­gung von ihm zu ver­tre­ten. Ein Rechts­an­walt kann dann seine Ent­pflich­tung nach § 48 Abs. 2 BRAO aus wich­ti­gem Grund ver­lan­gen.

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