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IBRRS 2020, 0180; IMRRS 2020, 0067; IVRRS 2020, 0023
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Zur Auskunftserteilung verurteilt: Wert des Beschwerdegegenstands?

BGH, Beschluss vom 19.12.2019 - III ZB 28/19

Die zur Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verurteilte Partei ist nur insoweit beschwert, als sie durch das Urteil zu (zusätzlichen) Leistungen verpflichtet wird. Demgegenüber bleibt bereits vor dem Urteil von der Partei vorgenommener Aufwand außer Betracht, auch wenn auf ihn zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung teilweise zurückgegriffen werden kann.*)

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