AG Wuppertal, Urteil vom 02.12.2020 - 97 C 154/20
1. Die Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung trifft den Vermieter.
2. Bezogen auf die Kostenposition Sperrmüll bedeutet dies, dass der Vermieter auch darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen hat, dass die Sperrmüllkosten bei der Beseitigung von Müll auf Gemeinschaftsflächen entstanden sind.
3. Der Mieter hat das Recht auf Einsicht in die Belege zwecks Überprüfung der Abrechnung. Diese Einsicht ist vom Mieter grundsätzlich am Wohnsitz des Vermieters zu nehmen. Liegt dabei der Wohnsitz des Vermieters weit entfernt vom Ort der Mietwohnung, ist der Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Betriebskostenbelege am Ort des Mietobjekts zu erfüllen.
4. Der Vermieter muss einen Termin während der üblichen Bürostunden vorschlagen.
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