OVG Niedersachsen, Urteil vom 17.01.2024 - 1 KN 82/20
1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der die formelle Baurechtswidrigkeit einer tatsächlich ausgeübten Nutzung die Abwägungserheblichkeit der aus dieser folgenden Interessen nicht entfallen lässt, sofern die Nutzung nicht auch materiell baurechtswidrig ist, also jederzeit eine formelle Legalisierung möglich ist.*)
2. Möchte die Gemeinde einem rechtmäßig bestehenden Betrieb im Außenbereich die Erweiterung ermöglichen, so kann auch die Ausweisung einer gewerblich nutzbaren Fläche an einem Standort gerechtfertigt sein, für den unter Ausblendung des konkreten Planungsanlasses keinerlei städtebauliche Gründe sprechen.*)
3. Ist der Ausgangsbetrieb hingegen nicht baugenehmigt und auf der Grundlage bisher geltenden Planungsrechts auch nicht genehmigungsfähig oder stellt sich das Vorhaben nicht lediglich als Betriebserweiterung, sondern als grundlegender Umbau des genehmigten Bestandsbetriebs dar, so greift diese Erwägung nicht; die Planung ist wie eine Erstansiedlung zu behandeln.*)
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