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IBRRS 2024, 0804
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Zustandsstörerhaftung des Erben ohne Erbschein?

VGH Bayern, Beschluss vom 26.02.2024 - 9 CS 23.2245

1. Der nicht tatsächlich ausgeübte, lediglich fiktive Erbenbesitz begründet mangels tatsächlicher Beziehung zu einer Sache keinen Gewahrsam im Sinne einer tatsächlichen, nach außen erkennbaren Sachherrschaft (so auch OVG Sachsen-Anhalt, IBR 2023, 645).

2. Ein mit Sachherrschaft verbundener Besitz des Erben entsteht erst durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt.

3. Die Erteilung eines Erbscheins beeinflusst die materielle Erbenstellung nicht. Hat der Erbe tatsächlichen Zugriff auf das (baufällige) Gebäude und fehlt es lediglich am Nachweis der Erbenstellung, können Sicherungsmaßnahmen gleichwohl durch die Erben erfolgen.

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