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IBRRS 2024, 0832
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Vertragsschluss ist keine Bonitätsbestätigung!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2024 - 22 U 212/23

1. In dem Abschluss eines Werk- oder Bauvertrags liegt keine konkludente (Mit-)Erklärung des Unternehmers, er sei solvent und nicht zahlungsunfähig. Eine solche konkludente Erklärung liegt schon deshalb fern, weil der Unternehmer einen Werk- oder Bauvertrag zu erfüllen und keine Zahlung zu leisten hat.

2. Die Erfüllung eines Werk- oder Bauvertrags kann auch dann gelingen, wenn der Unternehmer nicht alle seine Schulden bedienen kann.

3. Es entspricht der Risikoverteilung beim Abschluss von Verträgen, dass jede Vertragspartei die sie nach dem Vertrag treffenden Risiken selbst bewerten muss. Vereinbart der Besteller eines Werk- oder Bauvertrags Vorauszahlungen muss er die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken selbst einschätzen.

4. Thematisiert der Besteller die mit dem Abschluss eines Werk- oder Bauvertrags verbundenen wirtschaftlichen Risiken bei Vertragsschluss nicht und stellt er auch keine Erkundigungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmers an, kann er nicht erwarten, dass dieser eine konkludente Erklärung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen abgibt.

5. Kündigt der Besteller den Werk- oder Bauvertrag wirksam aus wichtigem Grund, kann er vom Unternehmer die Erstattung der Mehrkosten der Fertigstellung beanspruchen. Zur Darlegung der Mehrkosten muss er gegenüberstellen, in welcher Höhe dem Unternehmer für die infolge der Kündigung weggefallene Teilleistung ein Vergütungsanspruch zugestanden hätte und welche Vergütung er dem Drittunternehmer gezahlt hat, der anstelle des Unternehmers beauftragt wurde.

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