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IBRRS 2024, 0840
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Auftragssumme als Bezugsgröße: Vertragsstrafenklausel unwirksam!

BGH, Urteil vom 15.02.2024 - VII ZR 42/22

Zur Unwirksamkeit der vom Auftraggeber in einem Einheitspreisvertrag verwendeten Vertragsstrafenklausel

"2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung ... der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:

[...]

0,2 v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer;

[...]

2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt."

nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Fortführung von BGH, Versäumnisurteil vom 23.01.2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311 = IBRRS 2003, 1091).*)

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