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IBRRS 2024, 1201; VPRRS 2024, 0075
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Aufgreifschwelle nicht überschritten: Keine Preisaufklärung erforderlich!

VK Westfalen, Beschluss vom 03.07.2023 - VK 1-19/23

1. Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 15.10.2010 - Verg 10/10, IBRRS 2010, 3175 = VPRRS 2010, 0272; Beschluss vom 03.08.2011 - Verg 6/11, IBRRS 2011, 3512 = VPRRS 2011, 0295; Beschluss vom 21.10.2015 - Verg 28/14 m.w.N, IBRRS 2015, 2918 = VPRRS 2015, 0355) hat wiederholt geurteilt, dass für die Antragsbefugnis allein das Vorhandensein eines Vergaberechtsverstoßes nicht ausreicht, sondern darüber hinaus muss der Bieter durch diesen Vergaberechtsverstoß auch tatsächlich in seinen Rechten gem. § 168 Abs. 1 GWB verletzt sein.*)

2. In der Rechtsprechung sind insoweit Aufgreifschwellen anerkannt, bei deren Erreichen eine Verpflichtung des Auftraggebers angenommen wird, in eine nähere Prüfung der Preisbildung des fraglichen Angebots einzutreten (BGH, IBR 2017, 209 = VPR 2017, 42), wobei der Senat in der Regel bei einem Preisabstand von 20 % zum nächstteureren Angebot eine solche Aufgreifschwelle annimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2019 - Verg 56/18, NZBau 2020, 249 = IBR 2020, 151 = VPR 2020, 69; Beschluss vom 02.05.2018 - Verg 3/18, IBRRS 2019, 0362 = VPRRS 2019, 0029; Beschluss vom 25.04.2012 - Verg 61/11, IBR 2012, 530 = VPRRS 2012, 0205).*)

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