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IBRRS 2024, 0960
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Von der Baugenehmigung abweichende Planung ist mangelhaft!

LG Darmstadt, Urteil vom 15.02.2023 - 11 O 130/19

1. Die Ausführungsplanung des Architekten ist mangelhaft, wenn sie nicht mit der erteilten Baugenehmigung übereinstimmt (hier: abweichende Geschosshöhe).

2. Billigt der Auftraggeber nachträglich eine von der Baugenehmigung abweichende Planung und Ausführung, kann darin eine Beschaffenheitsvereinbarung gesehen werden, die der Annahme eines Mangels entgegensteht.

3. Klärt der Architekt den Auftraggeber nicht über die Konsequenzen einer von der Baugenehmigung abweichenden Ausführung auf, kommt eine Haftung wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht in Betracht. Die Aufklärungspflichtverletzung muss kausal für den Schaden geworden sein.

4. Das bauausführende Unternehmen ist nicht verpflichtet, die übergebenen Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung zu prüfen.

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