Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2024, 0922; VPRRS 2024, 0068
IconAlle Sachgebiete
Höhe der Gebühr für das Nachprüfungsverfahren nach Antragsrücknahme?

BayObLG, Beschluss vom 26.03.2024 - Verg 12/23

1. Die Gebührenfestsetzung der Vergabekammer kann auch nach Rücknahme des Vergabenachprüfungsantrags isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

2. Die Vergabekammer bestimmt die Gebührenhöhe unter Berücksichtigung ihres Aufwands und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache. Dabei ist dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen. Dem kann im Ausgangspunkt durch Anwendung der von den Vergabekammern des Bundes entwickelten Gebührentabelle Rechnung getragen werden.

3. Maßgeblich ist der Bruttoauftragswert gemäß dem Angebot des Antragstellers. Hat der Antragsteller kein Angebot abgegeben, kann der Wert des Verfahrensgegenstands auf Grundlage einer verantwortlichen Einschätzung des Auftraggebers bemessen werden.

4. Verlängerungsoptionen sind bei der Streitwertfestsetzung auch bei einer potenziellen Laufzeit von mehr als 48 Monaten zu berücksichtigen. Dafür ist - je nach Wahrscheinlichkeit der Ausübung - ein Abschlag vorzunehmen, der im Regelfall 50 Prozent beträgt.

Dokument öffnen Volltext