VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.10.2019 - 1 VK LSA 04/19
1. Nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) verstößt das verbindliche Preisrecht der HOAI gegen wettbewerbsrechtliche Grundsätze und findet seine Rechtfertigung auch nicht in dem Bemühen um eine hinreichende Qualitätssicherung im Bereich der Architekten- und Ingenieurleistungen. Die Feststellungen des EuGH wirken unmittelbar.
2. Von einem Bieter konnte nicht erwartet werden, die die Entscheidung des EuGH tragenden Erwägungen vorauszusehen. Dementsprechend bestand insoweit auch keine Rügeobliegenheit.
3. Auch wenn die verbindliche Vorgabe des HOAI-Preisrechts gegen europarechtliche Regelungen verstößt, hat ein Nachprüfungsantrag keinen Erfolg, wenn die daraus resultierende Möglichkeit eines Schadenseintritts aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Bieterangebots ausgeschlossen ist.
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