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IBRRS 2019, 3899; VPRRS 2019, 0363
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Vergabeunterlagen korrigiert: Angebotsfrist ist zu verlängern!

VK Bund, Beschluss vom 13.11.2019 - VK 2-82/19

1. Der Bieter hat einen Anspruch auf eine sog. zweite Chance, wenn der Auftraggeber das Vergabeverfahren nicht durch einen Zuschlag beenden kann, weil alle Angebote an gleichwertigen Mängeln leiden, die auf der Rechtsfolgenseite zu derselben rechtlichen Konsequenz führen. In diesem Fall ist das Vergabeverfahren in das entsprechende Stadium vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen.

2. Ein Anspruch auf eine sog. zweite Chance besteht auch dann, wenn der Bieter kein Angebot abgegeben hat, weil die Ausschreibung an einem grundlegenden Mangel leidet, der auch die abgegebenen Angebote infiziert.

3. Die Korrektur eines Fehlers in den Vergabeunterlagen ist gegenüber allen Bietern bekanntzumachen. Erfolgt dies kurz vor Ablauf der Angebotsfrist, ist diese angemessen zu verlängern.

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