VK Bund, Beschluss vom 23.10.2019 - VK 1-75/19
1. Ein Vergabeverfahren ohne vorherige EU-Bekanntmachung (hier: zur Beschaffung einer Röntgenkleinwinkelstreuanlage) darf nur unter <"sehr außergewöhnlichen Umständen"> durchgeführt werden. Ein solches Verfahren ist nur dann erlaubt, "wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist".
2. Die Anforderungen an den Umfang der von einem öffentlichen Auftraggeber in diesem Zusammenhang anzustellenden Ermittlungen bevor er ausnahmsweise auf ein wettbewerbliches Vergabeverfahren verzichten darf, sind konsequenterweise ebenfalls hoch. Erforderlich sind "ernsthafte Nachforschungen auf europäischer Ebene".
3. Diskussionen mit anderen öffentlichen Auftraggebern über deren Erfahrungen mit dem Beschaffungsgegenstand, Gespräche mit zwei von vier weltweiten Herstellern solcher Anlagen über deren Preise und Geräte sowie Internetrecherchen zu den Produkten der weiteren beiden Hersteller genügen nicht, um einen vollständigen Wettbewerbsverzicht ausreichend zu begründen.