VGH Hessen, Urteil vom 26.08.2019 - 4 A 2426/17
1. Das Ziel Z 3 lit. b der 2. LEP-Änderung 2013 (Hessen), wonach zwischen "Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie" und bestehenden und geplanten Siedlungsgebieten ein Mindestabstand von 1.000 m zu wahren ist, ist im Rahmen der Flächennutzungsplanung kein "hartes Tabukriterium".*)
2. Das Ziel 3 lit. b der 2. LEP-Änderung 2013 (Hessen) entfaltet auf der Zulassungsebene keine Wirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB.*)
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