VGH Hessen, Beschluss vom 02.03.2020 - 3 A 1013/17
1. Es widerspricht den in § 31 Abs. 2 BauGB genannten öffentlichen Belangen, ein Bauvorhaben mittels Befreiung zu genehmigen, das ohne ersichtliche Schwierigkeiten innerhalb der von der planenden Gebietskörperschaft festgesetzten Baugrenzen verwirklicht werden kann.*)
2. Wird durch ein derartiges Bauvorhaben ein Präzedenzfall geschaffen ist das Vorhaben auch nicht städtebaulich vertretbar.*)
3. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht dargelegt, kommt es auf eine behauptete Ermessensreduktion auf Null auf der Rechtsfolgenseite des § 31 Abs. 2 BauGB nicht mehr entscheidungserheblich an.*)
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