VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2019 - 8 S 909/18
Eine erneut beschlossene Veränderungssperre, mit der etwaige Mängel einer bereits erlassenen Veränderungssperre behoben werden sollen, kann jedenfalls dann in Anwendung des § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ursprünglichen Veränderungssperre in Kraft gesetzt werden, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt die mit ihr zu sichernden Planungsziele hinreichend konkretisiert waren.*)
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