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IBRRS 2020, 1853
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Abstandsflächenwidriger Ersatzbau beeinträchtigt nachbarliche Belange!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2020 - 5 S 437/18

Nachbarliche Belange i. S. v. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO-BW sind im Allgemeinen auch dann erheblich beeinträchtigt, wenn ein abstandsflächenwidriges Vorhaben an gleicher Stelle (zumindest teilweise) neu errichtet wird. Ein übergreifender Bestandsschutz ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht.*)

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