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IBRRS 2020, 2678
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Keine Ferienwohnungen im reinem Wohngebiet!

VG Hannover, Beschluss vom 23.07.2020 - 4 B 2507/20

1. Ferienwohnungen sind auch nach Einführung des § 13a Satz 2 BauNVO nicht als kleine Beherbergungsbetriebe i.S.v. § 3 Abs. 3 BauNVO 1968 ausnahmsweise zulässig. Dem Verordnungsgeber ist ein unmittelbares hineinwirken in bestehende Bebauungspläne verwehrt.*)

2. § 13a BauNVO kann bei älteren Bebauungsplänen als Auslegungshilfe herangezogen werden. Größeres Gewicht hat jedoch, wie eine Festsetzung von der festsetzenden Gemeinde verstanden wurde und wegen der vorherrschenden Rechtsauffassung verstanden werden musste.*)

3. Eine Ferienwohnung kann nach § 13a Satz 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet nur zu den kleinen Beherbergungsbetrieben gehören, wenn sie eine baulich untergeordnete Bedeutung gegenüber der Hauptnutzung hat oder ausnahmsweise vergleichbar gewichtige Gesichtspunkte für die ausnahmsweise Gebietsverträglichkeit sprechen.*)

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