VG Ansbach, Urteil vom 02.03.2020 - 4 K 17.607
1. Ein Architekt ist unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seinen Beruf künftig ordnungsgemäß ausüben wird.
2. Für die Prüfung der Unzuverlässigkeit kommt es auf den jeweiligen Beruf bzw. das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden berufs- bzw. gewerberechtlichen Bestimmungen an.
3. Aufgrund eines nachträglich eingetretenen Vermögensverfalls besitzt ein Planer bzw. Bauüberwacher die für die Führung der geschützten Berufsbezeichnung "Architekt" erforderliche berufliche Zuverlässigkeit nicht mehr.
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