OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.07.2020 - 1 O 88/20
1. Mit einem Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid wird ein Vorverfahren in Gang gesetzt, das mit Erlass des Widerspruchsbescheids sein Ende findet.
2. Außergerichtliche Aktivitäten vor Erhebung einer Untätigkeitsklage sind nicht Bestandteil eines Vorverfahrens.
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