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IBRRS 2020, 0923; IMRRS 2020, 0366; IVRRS 2020, 0152
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Verdacht einer Ordnungswidrigkeit: Prüfungsverfahren ist abzubrechen!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.10.2019 - 1 M 92/19

Ein Prüfungsverfahren nach § 2 Abs. 1a (a.F.) bzw. Abs. 3 (n.F.) SchwarzArbG ist unverzüglich abzubrechen, wenn sich der Verdacht für eine Ordnungswidrigkeit soweit konkretisiert, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden kann. Wird hiergegen verstoßen, kann dies ein Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot zur Folge haben.*)

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