OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.09.2019 - 1 L 60/17
1. Der Begriff der Verhandlung i.S. des § 203 Satz 1 BGB ist weit zu verstehen. Zur Aufnahme von Verhandlungen genügen Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein bzw. werde den Sachverhalt prüfen.
2. Nicht erforderlich ist, dass eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird.
3. Mit der Aufforderung des Auftraggebers "... uns die benötigten Unterlagen schnellstmöglich zur Verfügung zu stellen, damit wir hier eine sachliche und rechtliche Prüfung veranlassen können.", werden verjährungshemmmende Verhandlungen aufgenommen.
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