OVG Sachsen, Urteil vom 29.10.2019 - 1 A 245/17
1. Wo die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer Bewertung des konkreten Sachverhalts im Einzelfall zu beurteilen.
2. Voraussetzung für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil ist ein Bebauungskomplex, der nach der Zahl vorhandener Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist sowie ein Bebauungszusammenhang.
3. Ein Bebauungszusammenhang liegt vor, soweit eine aufeinanderfolgende, die Siedlungsstruktur prägende Bebauung vorhanden ist, die anhand optisch wahrnehmbarer Merkmale und trotz Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.
4. Eine Freilichtbühne ist ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben.
Volltext