OVG Saarland, Beschluss vom 13.11.2019 - 2 B 278/19
1. Das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen.*)
2. Die Rüge, eine durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft, kann die Antragsbefugnis nur unter der Voraussetzung begründen, dass sich der behauptete Verstoß auf eine materiell-rechtliche Position des Antragstellers ausgewirkt haben könnte.*)
3. Im gerichtlichen Eilverfahren ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Schallprognose "auf der sicheren Seite" liegt, wenn sie entsprechend dem Regelwerk der TA-Lärm sowie der in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 erstellt wurde.*)
4. Die Infraschallbelastung wird in Entfernungen über 700 Metern regelmäßig kaum davon beeinflusst, ob eine Windenergieanlage in Betrieb ist oder nicht. Eine Änderung des wissenschaftlichen Erkenntnisstands ist insoweit nicht belegt.*)
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