OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.07.2020 - 8 C 11423/19
1. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für Bebauungspläne der Innenentwicklung ist auch dann zulässig, wenn der Bebauungsplan eher der Erhaltung und Anpassung vorhandener Ortsteile dient.
2. Eine landesrechtlich angeordnete UVP-Vorprüfung zu Festsetzungen von Verkehrsflächen für ein Baugebiet schließt ein solches beschleunigtes Verfahren nicht per se aus.
3. Die Durchführung des beschleunigten Verfahrens verbietet sich jedoch, wenn die Verneinung der UVP-Pflicht nach dem Ergebnis der Vorprüfung nicht nachvollziehbar ist, ferner - erst recht - dann, wenn die Gemeinde von der gebotenen Vorprüfung gänzlich abgesehen hat.
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