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IBRRS 2020, 2623
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Gartenhaus begründet keinen Bebauungszusammenhang!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2020 - 10 A 534/20

Maßstabsbildend für die Vermittlung eines Bebauungszusammenhangs sind grundsätzlich nur solche Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Bauliche Anlagen, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen (hier: ein Gartenhaus), sind - unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken, Freizeitzwecken oder sonstigen Zwecken dienen - in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element angesehen werden können.

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Dokument öffnen IBR 2020, 614