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IBRRS 2020, 2671
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Wann "erdrückt" ein Gebäude den Nachbarn?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2020 - 10 A 4650/19

1. Eine bauliche Anlage kann erdrückende Wirkung haben, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe der "erdrückenden" baulichen Anlage aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Freihaltung der erforderlichen Abstandsflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Grundstück oder dessen Bebauung nur noch oder überwiegend wie eine von einer "herrschenden" baulichen Anlage dominierte Fläche ohne eigene bauliche Charakteristik wahrgenommen wird.

2. Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen beider Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander - z. B. Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden, Baumasse - kann die Lage der Bauwerke zueinander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern bzw. Grundstücksgrenzen sein.

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Dokument öffnen IBR 2021, 153