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IBRRS 2020, 2716
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Abbruchreste stellen keinen Bebauungszusammenhang her!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2020 - 10 A 3779/19

1. Unter den Begriff der Bebauung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.

2. Bauliche Anlagen, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken, Freizeitzwecken oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element angesehen werden können.

3. Reste eines aufgrund einer bestandskräftigen Ordnungsverfügung weitgehend beseitigten Hauses stellen kein für eine angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildendes Bauwerk mehr dar.

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