OVG Hamburg, Beschluss vom 25.05.2020 - 2 Bs 55/20
1. Das Bebauungsplangesetz vom 31.10.1923 (HmbGVBl. S. 1357) trat nicht gem. § 42 Abs. 2 BPVO außer Kraft.*)
2. Ein Teilbebauungsplan i.S.d. B-PlanG 1923 stellt gegenüber einem Bebauungsplan kein aliud dar. Teilbebauungspläne enthalten allein nur wenige Regelungen. In ihnen wurden oftmals - aber nicht nur ausschließlich - Straßen- oder Baulinien festgesetzt.*)
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