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IBRRS 2020, 0913
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Umweltprüfung erstreckt sich auch auf die Nachbarschaft!

OVG Hamburg, Beschluss vom 08.01.2020 - 2 Bs 183/19

1. Die gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB durchzuführende Umweltprüfung setzt eine Bestandsaufnahme des tatsächlichen Umweltzustands nicht nur des Plangebiets, sondern auch der bei Durchführung des Bebauungsplans erheblich betroffenen Nachbarschaft voraus.*)

2. Die fehlende Ermittlung der Lärmvorbelastung kann bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im Einzelfall ein unbenannter absoluter Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG sein, der nach § 214 Abs. 4 BauGB in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann.*)

3. Maßgeblicher Immissionsort nach Nr. 2.3 TA Lärm sind nur Fenster bzw. Räume, deren Schutzbedürftigkeit sich auch aus ihrer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ergibt.*)

4. In den Fällen eines indirekten Vollzugs des Unionsrechts haben die deutschen Gerichte bei der Anwendung der §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO dessen praktische Wirksamkeit ("effet utile") zu beachten. Damit ist keine Verpflichtung verbunden, vorläufigen Rechtsschutz gegen einen deutschen Verwaltungsakt allein schon deshalb zu gewähren, weil dessen Vereinbarkeit mit Unionsrecht in Frage steht.*)

5. Die gebotene Ergebnisoffenheit der Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert bei der Entscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit der Zulassungsentscheidung nicht zwingend, dass mit der Verwirklichung eines Projekts noch nicht begonnen bzw. die bauliche Anlage zumindest noch nicht fertiggestellt worden ist.*)

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