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IBRRS 2019, 4044
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Löst eine 80 cm hohe Lüftungsanlage eigene Abstandsflächen aus?

OVG Hamburg, Urteil vom 13.08.2019 - 2 Bf 438/18

1. Außenwände i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO sind Bauteile, durch die die Räume des Gebäudes nach außen abgegrenzt werden. Sie trennen den Außen- von dem Innenraum.*)

2. Eine sog. gebäudegleiche Wirkung i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO setzt auch eine gewisse Größe der Anlage voraus, mithin einen Baukörper, der einem Gebäude vergleichbar ist.*)

3. Daran gemessen löst eine 80 cm hohe Lüftungsanlage einer Tiefgarage mit vertikalen Seitenelementen keine eigenen Abstandsflächen aus. Als oberirdische Anlage ist sie aber in den Abstandsflächen eines Gebäudes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO unzulässig, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 HBauO vor.*)

4. § 22 BImSchG konkretisiert für genehmigungsbedürftige wie nicht genehmigungsbedürftige Anlagen die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft und bestimmt somit die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn. Das aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO abgeleitete bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme findet insoweit keine Anwendung.*)

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