OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2019 - 10 S 57.19
Die Genehmigungsfiktion des § 69 Abs. 4 Satz 3 BauO-BE gilt im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht, wenn die Bauherrin oder der Bauherr auf diese Rechtsfolge verzichtet hat. Eine solche Verzichtserklärung ist eine einseitige Willenserklärung, die nach Zugang nicht widerrufen werden kann. Deren Anfechtung ist entsprechend §§ 119, 142 ff. BGB ausnahmsweise möglich.*)
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