OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2020 - 10 S 2/20
1. Der bauplanungsrechtliche Begriff des Wohnens erfasst nicht das „Probewohnen“ durch Personen, die der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßregel nach § 63 StGB unterliegen. Die „Unterbringung“ nach § 63 StGB schließt die Freiwilligkeit des Aufenthalts aus.*)
2. Das gilt auch während eines vom Leiter der Vollzugseinrichtung auf landesrechtlicher Grundlage als Lockerung des Maßregelvollzugs gewährten „Urlaubs“ (hier nach § 39 BbgPsychKG).*)
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