OLG Schleswig, Urteil vom 16.08.2019 - 11 U 87/16
1. Laufwege innerhalb von Gebäuden dürfen nicht durch einzelne Stufen unterbrochen werden. Höhenunterschiede sind primär durch Schrägrampen zu überwinden.
2. Können Höhenunterschiede nicht durch Schrägrampen überwunden werden, sind die Stufen zu kennzeichnen.
3. Die sich aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ergebenden Anforderungen dienen zwar nur dem Schutz von Arbeitnehmern. Gleichwohl darf ein "normaler" Besucher mit einer derartigen, den Vorschriften der Arbeitssicherheit entsprechenden Gestaltung rechnen.
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