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IBRRS 2020, 2580
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Fußbodenverleger muss keine Bohrkerne ziehen!

OLG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2020 - 2 U 43/20

1. Ein Fußbodenbelag in einem Ladenlokal, der einige Monate nach der Verlegung auswölbt und beim Begehen Knackgeräusche von sich gibt, ist mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn die Mangelerscheinung darauf beruht, dass der Bodenbelag auf einem im wesentlichen vorgespachtelten Walzasphalt-Estrich aufgebracht wurde, der für eine vollflächige Verspachtelung ungeeignet ist, und der in Anspruch genommene Unternehmer nur noch ergänzende Spachtelarbeiten sowie die Fußbodenverlegung durchführte.*)

2. Der Fußbodenverleger kann von der Mängelhaftung entlastet sein, wenn er seiner Prüfpflicht nachgekommen ist und bei deren Erfüllung die Fehlerhaftigkeit der Vorleistung nicht erkennen konnte. Das ist der Fall, wenn der Fußbodenverleger für ein Ladenlokal beauftragt ist, eine Kratzprobe auf der vorhandenen Spachtelmasse vornimmt und diese ergibt, dass die Spachtelmasse fest und trocken ist. Einer weitergehenden Überprüfung, ob es sich bei dem teilweise sichtbaren Estrich um einen für die Verspachtelung geeigneten Gussasphalt-Estrich oder einen ungeeigneten Walzasphalt-Estrich handelt, bedarf es nicht, wenn aufgrund sachverständiger Feststellung feststeht, dass Walzasphalt-Estrich lediglich in Fabrik- bzw. Tennishallen sowie im Straßenbau zur Verwendung kommt, während in Ladenlokalen regelmäßig Gussasphalt-Estrich verbaut wird, und beide optisch nicht zu unterscheiden sind. In diesem Fall muss der Fußbodenverleger in einem Ladenlokal nicht damit rechnen, dass dort ein Walzasphalt-Estrich verbaut ist. Einer Bohrkernentnahme sowie der technischen Untersuchung gezogener Bohrkerne, mit der allein der Unterschied erkennbar gewesen wäre, bedarf es zur Erfüllung der Prüfpflicht nicht.*)

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Dokument öffnen IBR 2020, 579