OLG Naumburg, Urteil vom 21.03.2019 - 2 U 21/18
Ist beiden Vertragsparteien eines Bauvertrags über ein sog. Kompletthaus, insbesondere dem Bauunternehmen, bei Vertragsschluss positiv bekannt, dass der Bauherr für die Vergütung des Bauunternehmers auf eine Fremdfinanzierung angewiesen ist und sehr hohe Risiken des Fehlschlagens einer Fremdfinanzierung bestehen, so kann der Vertrag dahin auszulegen sein, dass er - unausgesprochen - unter der aufschiebenden Bedingung einer erfolgreichen Finanzierung steht.*)
Volltext