OLG Naumburg, Urteil vom 08.06.2017 - 1 U 3/17
1. Die Prüfung einer Abschlagsrechnung macht diese nicht zu einer Schlussrechnung, wenn der Auftragnehmer vertragswidrig keine Schlussrechnung erstellt.
2. Eine Teilschlussrechnung kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechnung einen in sich abgeschlossen Teil der Leistung betrifft und eine Teilabnahme erfolgt ist.
3. Nach Ablauf der Prüffrist kann zwar die mangelnde Prüfbarkeit nicht mehr eingewandt werden kann. Das führt aber nicht dazu, dass der Auftraggeber mit materiellen Einwänden gegen die Schlussrechnung ausgeschlossen ist.
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