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IBRRS 2019, 3237
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EnEV-Regelungen dienen der Energieeinsparung, nicht dem Frostschutz!

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.04.2017 - 1 U 461/16

1. Leitungen zur Kaltwasserzufuhr einer Warmwasserbereitungsanlage müssen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht isoliert werden. Eine in diesem Bereich fehlende Isolierung stellt deshalb keinen Mangel dar.

2. Zweck der Dämmung von Rohrleitungen ist die Einsparung von Energie in Gebäuden, nicht jedoch der Schutz der Rohrleitungen gegen Einfrieren.

3. Bezeichnet der Auftraggeber eines abgetrennten Teil des Dachraums als Heizungsverschlag, der speziell zur Aufnahme einer Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage eingerichtet wurde, darf der Auftragnehmer davon ausgehen, dass kein präventiver Frostschutz erforderlich ist.

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Dokument öffnen IBR 2020, 123