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IBRRS 2020, 2704
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Auch ein "Sonderbau" muss funktionstauglich sein!

OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2020 - 28 U 65/19

1. Bei einem Vertrag über die Herstellung und Lieferung eines "Verkaufsfahrzeugs Sonderbau", einer neuen beweglichen Sache, kommt es wegen des Gleichlaufs von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB und § 633 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB auf die rechtliche Einordnung des Vertrages - Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag - in Bezug auf die Frage der Mangelhaftigkeit nicht entscheidend an.*)

2. Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Personenkraftwagen/Anhänger grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen.*)

3. Sowohl bei einem "Standardverkaufsanhänger" als auch bei einem "Sonderbau" muss konstruktiv ausgeschlossen sein, dass sich während der Fahrt die Verkaufsklappe öffnet.*)

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