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IBRRS 2019, 4066
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Vorgewerke müssen sich nur innerhalb der zulässigen Toleranzen bewegen!

OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2016 - 21 U 161/13

1. Der Auftragnehmer hat nicht nur die im Vertrag beschriebenen Leistungen abzuarbeiten. Die von den Bauvertragsparteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung wird vielmehr von der werkvertraglichen Herstellungsverpflichtung des Auftragnehmers, wonach eine zweckentsprechende und funktionstaugliche Leistung zu erbringen ist, überlagert.

2. Die sich aus dem funktionalen Herstellungsbegriff ergebende und im Wesen des Werkvertragsrechts begründete weite Erfolgshaftung des Auftragnehmers findet nur dann eine Begrenzung, wenn der Auftraggeber seinerseits entsprechende Risiken der Funktionstauglichkeit übernommen hat.

3. Der Auftragnehmer kann bei der Erbringung seiner Werkleistung nur davon ausgehen, dass sich Vorgewerke innerhalb der zulässigen Toleranzen bewegen. Auf eine optimale Ausführung hat er keinen Anspruch.

4. Eine fehlende Abnahme steht der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nicht entgegen, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat.

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Dokument öffnen IBR 2020, 69