OLG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2018 - 3 W 90/18
1. Voraussetzung der Anwendung von § 93 ZPO ist, dass der Klaganspruch sofort anerkannt wird. Das setzt voraus, dass der Beklagte die erste sich bietende prozessuale Gelegenheit zum Anerkenntnis gegenüber Gericht und Gegner wahrnimmt.
2. Wird vom Gericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet, erweist es sich zwar als unschädlich, wenn der Beklagte rechtzeitig seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt. Das gilt jedoch nur dann, wenn der entsprechende Schriftsatz keinen Klagabweisungsantrag enthält.
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