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IBRRS 2020, 2665
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Wer mit deutscher Qualität wirbt, muss auch in Deutschland produzieren!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2020 - 6 W 84/20

1. Die werbliche Aussage eines Solarmodul-Herstellers "Deutsches Unternehmen - wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module" erzeugt bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Die Verbindung der Angaben "Deutsches Unternehmen" und "von uns hergestellt" wird im Kontext der Werbung als Hinweis auf den Produktionsstandort aufgefasst.*)

2. Der Verkehr erwartet zwar nicht, dass alle Produktionsvorgänge eines Industrieprodukts am selben Ort stattfinden. Er weiß allerdings, dass industriell gefertigte Erzeugnisse ihre Qualität und charakteristischen Eigenschaften jedenfalls ganz überwiegend der Güte und Art ihrer Verarbeitung verdanken. Bei einem Industrieprodukt bezieht der Verkehr eine Herkunftsangabe deshalb grundsätzlich auf denjenigen Ort der Herstellung der Ware, an dem das Industrieprodukt seine für die Verkehrsvorstellung maßgebende Qualität und charakteristische Eigenschaften erhält (Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.11.2014 - I ZR 16/14 = GRUR-RR 2015, 209 = IBRRS 2015, 1382 - KONDOME - Made in Germany).*)

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