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IBRRS 2020, 0687
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Prüfbar heißt nicht berechtigt!

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.11.2018 - 29 U 91/17

1. Versäumt es der Auftraggeber, fristgerecht Einwände gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung geltend zu machen, wird die Schlusszahlung - ungeachtet der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung - mit Ablauf der Prüffrist fällig.

2. Durch die Erteilung einer neuen Schlussrechnung wird die - bereits eingetretene - Fälligkeit der Schlusszahlung nicht wieder aufgehoben und beseitigt.

3. Hat der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abgerechnet, ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist. Auch wenn die Rügefrist versäumt wird, muss das Gericht die Richtigkeit der Schlussrechnung sachlich prüfen.

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Dokument öffnen IBR 2020, 228