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IBRRS 2020, 1918
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Verzicht auf Einrede der Anfechtbarkeit: Sicherungsabrede unwirksam?

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.05.2020 - 21 U 74/19

Der formularmäßig vereinbarte Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB in einer vom Unternehmer zu stellenden Gewährleistungsbürgschaft führt jedenfalls dann zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Unternehmers im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sofern die Bürgschaft der Ablösung eines wirksam vereinbarten Sicherungseinbehalts dient.*)

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